Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst hergestellte Ware anbietet, hat den Verbraucher über die Garantie des Herstellers zu informieren, wenn er sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Eine generelle Pflicht zur Angabe wäre hingegen unverhältnismäßig. So entschied der Europäische Gerichtshof (Rs. C-179/21).
Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall vor dem Bundesgerichtshof. Dabei geht es um einen Händler, der auf Amazon ein Taschenmesser eines Schweizer Herstellers angeboten hatte – allerdings ohne Angaben zu einer etwaigen Garantie zu machen. Über einen Link konnte lediglich ein Informationsblatt des Herstellers abgerufen werden. Ein Konkurrent klagte deshalb mit der Begründung, dass der Händler keine ausreichenden Angaben zur Hersteller-Garantie mache. Der Bundesgerichtshof rief in der Sache den EuGH an.
Grundsätzlich gibt es einen Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren und einer Garantie, die freiwillig meist vom Hersteller gewährt wird. Der EuGH machte nun deutlich, dass Händler die Informationen über die Garantie des Herstellers nicht grundsätzlich angeben müssen. Diese Pflicht bestehe nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran habe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Händler die Garantie zu einem Verkaufs- oder Werbeargument mache. Teil der Informationen könnten neben der Garantiedauer und dem Geltungsbereich auch der Reparaturort, mögliche Beschränkungen der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantiegebers sein.
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Letzte Änderung: 24.06.2022
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