Eine mehrmals in der Woche durchgeführte Dialysebehandlung in einer Arztpraxis stellt weder eine “ambulante Operation” noch eine “stationäre Heilbehandlung” im Sinne der Tarifbedingungen einer privaten Krankenversicherung dar. Ein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten besteht dann nicht. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 8 U 224/21).
Eine Versicherungsnehmerin klagte vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen ihre private Krankenversicherung auf Erstattung von Transportkosten für eine mehrmals in der Woche durchgeführte Dialysebehandlung in einer Arztpraxis. Die Versicherung lehnte eine Kostenerstattung mit dem Hinweis auf ihre Tarifbedingungen ab. Danach würden Transportkosten nur erstattet im Zusammenhang mit einer “ambulanten Operation” oder einer “stationären Heilbehandlung” – in letzterem Fall aber nur der Transport zu einem Krankenhaus. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung.
Das Oberlandesgericht gab der Versicherung Recht. Der Versicherungsnehmerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten zu. Die Dialysebehandlung sei weder als “ambulante Operation” noch als “stationäre Heilbehandlung” im Sinne der Tarifbedingungen anzusehen. Die Dialysebehandlung stelle keine Operation dar. Die Betreuung des Dialysevorgangs sei durch eine Krankenschwester durchgeführt worden. Bezogen auf die Blutwäsche sei kein ärztlicher, die körperliche Integrität betreffender Eingriff erforderlich. Soweit ein Arzt anwesend sei, werde er nicht als in den Körper eingreifender Operateur tätig, sondern übernehme lediglich die Überprüfung des Dialysegeräts und der Befindlichkeit der Patientin.
Die Dialysebehandlung sei auch nicht als stationäre oder teilstationäre Heilbehandlung anzusehen. Zudem würden ohnehin in diesem Zusammenhang nur die Kosten für den Transport zu einem Krankenhaus übernommen und nicht zu einer Arztpraxis. Eine stationäre oder teilstationäre Heilbehandlung liege vor, wenn die eine gewisse Dauer betreffende Heilbehandlung im Rahmen einer physischen und organisatorischen Eingliederung in ein spezifisches Versorgungssystem eines Krankenhauses vorgenommen oder wenn der Versicherungsnehmer zum Zwecke der Heilbehandlung in eine entsprechende Einrichtung auf einer Station aufgenommen werde.
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Letzte Änderung: 24.06.2022
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