Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob Versorgungsleistungen auch dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn sie zwar dem Grunde nach auf einer ländergesetzlichen Sonderregelung zur Hoferbfolge beruhen, der Höhe nach aber erst im Anschluss an den Erbfall durch Vertrag festgelegt werden (Az. X R 4/20).
Versorgungsleistungen können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat. Wenn in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungsleistungen bezeichnet würden, werde dies im Anwendungsbereich des § 23 HO-RhPf (Höfeordnung Rheinland-Pfalz) auch mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung durch den aus dieser Norm folgenden gesetzlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen ersetzt.
Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten müsse den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO-RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen. Falls die Parteien Leistungen in einer Höhe vereinbaren wollen, die nicht aus § 23 HO-RhPf abgeleitet werden könnte, müssten sie dies bereits im Übergabevertrag oder in der letztwilligen Verfügung regeln, wenn sie die einkommensteuerrechtliche Anerkennung erreichen wollen.
Wenn der Vermögensübergang und die Verpflichtung zur Erbringung von Versorgungsleistungen auf einer letztwilligen Verfügung beruhen, komme es für die Anwendung der Übergangsregelung (§ 52 Abs. 23g EStG) nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, sondern auf den des Erbfalls an.
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Letzte Änderung: 24.06.2022
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