Der Bundesfinanzhof hatte zur Auslegung und Erweiterung des § 37 AO zu entscheiden, ob der Klägerin, die zur Zahlung einer fremden Steuerschuld genötigt bzw. erpresst wurde, ein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO sui generis zusteht (Az. X R 20/23).
Die Klägerin hatte am 24.02.2021 von ihrem Privatkonto 20.211 Euro an das Finanzamt überwiesen. Als Verwendungszweck gab sie bei der Überweisung “00000000000 EST 2019 X” an. Da unter der genannten Steuernummer ein X geführt und bei diesem am Folgetag eine Nachzahlungsschuld in entsprechender Höhe fällig wurde, ordnete das Finanzamt die Zahlung dem X zu. Mit Schreiben vom 04.06.2021 beantragte die Klägerin die Erstattung des am 24.02.2021 überwiesenen Betrags. Es habe sich bei der Überweisung um ein „Versehen“ gehandelt; die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt und habe das Finanzamt ungerechtfertigt bereichert. Mit weiterem Schreiben vom 18.06.2021 trug die Klägerin vor, ihrer Zahlung habe weder ein Auftrags- noch ein Anweisungsverhältnis zugrunde gelegen. Rein vorsorglich erkläre sie die Anfechtung der Zahlung wegen Irrtums. Mit Schreiben vom 22.12.2021 machte die Klägerin erstmals geltend, sie habe die Zahlung nicht freiwillig geleistet, sondern sei von X erpresst bzw. rechtswidrig bedroht worden, weshalb sie “vorsorglich jegliche Zahlung angefochten” habe.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Eine Tilgungsbestimmung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen sei und auf die die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechende Anwendung finden. Auch ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leiste (§ 48 Abs. 1 AO), gebe eine Tilgungsbestimmung im Sinne von § 225 Abs. 1 AO ab. Wenn ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld geleistet hat, seine Tilgungsbestimmung wegen einer Drohung nach § 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB wirksam angefochten hat, sei die Tilgungsbestimmung gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dem Dritten könne in diesem Fall ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO zustehen.
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Letzte Änderung: 25.06.2025
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