Wirft man einen Blick auf den Spielplan der anstehenden Fußball-Weltmeisterschaft, dann sieht man, dass die meisten Spiele der deutschen Nationalmannschaft am (späten) Abend angepfiffen werden. Doch was, wenn Arbeitnehmer abends arbeiten müssen? Oder auch andere Länderspiele des Turniers während der Arbeitszeit verfolgen möchten?
Grundsätzlich gilt arbeitsrechtlich: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, die Spiele schauen zu dürfen. Sie müssen ihre vertraglich vereinbarten Leistungen gegenüber ihrem Arbeitgeber erfüllen. Mit anderen Worten: Sie können nicht einfach Pause machen, später zur Arbeit erscheinen oder früher gehen. Problematisch ist es auch, einfach den Fernseher während der Arbeit laufen zu lassen: Ob das Mitlaufen eines Streams, Radios oder Tickers zulässig ist, hängt von der konkreten Tätigkeit, den betrieblichen Regeln und möglichen Störungen des Arbeitsablaufs ab. Denn zur ordnungsgemäßen Arbeitsleistung gehört auch eine gewisse Konzentration.
Anders sieht es jedoch aus, wenn Arbeitgeber hier ihren Mitarbeitern entgegenkommen und großzügige Regelungen treffen. Entscheidend ist jedoch: Arbeitgeber sollten dann frühzeitig und klar kommunizieren, was erlaubt ist und was nicht.
Hinweis: Auch ein gemeinsames Event zum Fußballschauen kann zur Mitarbeiterzufriedenheit und zur Stärkung des Zusammenhalts beitragen. Empfehlenswert ist hier auch steuerliche Beratung, denn ein „Public Viewing“-Event kann unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerlich als Betriebsveranstaltung eingeordnet werden und steuerlich begünstigt sein.
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Letzte Änderung: 21.06.2026
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