Die Werbetätigkeit eines Fußballspielers als „Markenbotschafter“ führt für sich genommen noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit, wenn durch Honorarzahlungen ausschließlich besondere Leistungen und Erfolge im Bereich des Fußballsports vergütet werden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 10 K 48/25).
Ein junger Fußball-Spieler bekam Prämien nur für besondere sportliche Leistungen (z. B. Einsätze, erstes Tor) und kostenlose Ausrüstung. Er gab diese Einnahmen als „sonstige Einkünfte“ an. Das Finanzamt sah darin gewerbliche Einkünfte und setzte Gewerbesteuer fest. Es meinte, der Vertrag sei auf die künftige Vermarktung des Namens gerichtet, ein kommerzielles Namensrecht bestehe noch nicht.
Das Finanzgericht entschied hingegen, dass die Prämien sportliche Erfolge vergüteten, nicht Werbung. Die Ausrüstung sei Arbeitsmittel gewesen, keine Bezahlung. Eine gewerbliche Tätigkeit als „Markenbotschafter“ habe mangels Gewinnerzielungsabsicht noch nicht vorgelegen. Daraus folgerten die Richter, es handle sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, nicht um einen Gewerbeertrag. Ein Abschreiben des Namensrechts sei nicht möglich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht worden (BFH-Az. X B 40/26).
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Letzte Änderung: 26.02.2026
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