Ein Ehepaar kaufte in einem Elektromarkt einen Kühlschrank für 847,10 Euro. Doch kurz nach Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wurde der Kühlschrank teilweise defekt. Das Ehepaar wandte sich an den Elektromarkt und bat um eine Kulanzlösung. Über den Hersteller wurde daraufhin eine Gutschrift von 477,56 Euro für den Kauf eines neuen Kühlschranks ermöglicht. Das Ehepaar erwarb schließlich ein neues Gerät für 1.299 Euro. Doch bei der Lieferung des neuen Kühlschranks verweigerte der Käufer die Mitnahme des alten Geräts. Deshalb sah sich der Elektromarkt nicht mehr an die Kulanzregelung gebunden und verlangte die Zahlung des ausstehenden Betrags von 477,56 Euro.
Das Amtsgericht München entschied, dass die Gutschrift nur unter der Bedingung gewährt worden war, dass das defekte Altgerät zurückgegeben wird (Az. 172 C 24940/24). Dies ergab sich nach Ansicht des Gerichts sowohl aus den mündlichen als auch aus den schriftlichen Vereinbarungen. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Mangelware üblicherweise nur gegen Herausgabe des defekten Geräts ausgetauscht werde. Da die Rückgabe ausblieb, entfiel die Gutschrift, sodass die Käufer den offenen Betrag von 477,56 Euro zahlen mussten.
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Letzte Änderung: 26.02.2026
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