In Deutschland gilt der Grundsatz: Wer im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss alle seine Einkünfte in Deutschland versteuern – egal, wo sie erzielt werden. Andere Jurisdiktionen haben ähnliche bzw. gleiche Regelungen, zum Beispiel in Österreich. Weil dann der deutsche und österreichische Fiskus auf das gleiche Einkommen zugreifen würden, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, die ggf. regeln, wo was zu versteuern ist.
Schwierig wird es, wenn man seine Arbeit in Deutschland behält, aber ganz ins Ausland zieht. In gewissen Positionen lässt sich die meiste Arbeit selbst im sonnigen Süden erledigen und für ein paar Besprechungen reicht die Couch oder das Gästezimmer beim Kollegen oder im Hotel. Aber dann greift möglicherweise die sog. Wegzugsbesteuerung. Das heißt: Vermögen in Deutschland wird nicht verkauft, sondern der deutsche Fiskus unterstellt gleichsam einen Verkauf – und besteuert die stillen Reserven. Man hat zwar kein Geld bekommen, muss aber die Differenz zwischen Zeitwert und Buchwert versteuern.
Für alles, was über übliche Urlaubsreisen hinaus geht, sollte geplant werden, wer wann wieviel Homeoffice im Ausland machen darf. Bei langen und/oder wiederkehrenden Auslandsaufenthalten kann vielleicht sogar die deutsche Lohnsteuer wegfallen. Arbeitgeber müssen jedoch vielleicht Lohnsteuer im Ausland entrichten! Wenn Mitarbeitende, die normalerweise im Ausland arbeiten und dort Steuern, ggf. Sozialabgaben zahlen, längere Zeit oder regelmäßig in Deutschland sind, z. B. im Rahmen eines Projekts, müssen diese evtl. in Deutschland angemeldet werden!
Eine Steuerberaterin/ein Steuerberater kann Detailfragen klären und zur besseren Planung von “mobile working” unter steuerlichen Aspekten beitragen.
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Letzte Änderung: 26.02.2026
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