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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 12.05.2026

„Stutenbissigkeit“: Bei Verletzungen greift die Tierhalterhaftung für Schadensersatz

Das Landgericht Köln entschied über einen Unfall auf einer Pferdeweide: Die Stute „Diva“ trat die Stute „Bella“, die dadurch schwer verletzt wurde. Behandlungskosten von knapp 8.000 Euro entstanden.

Das Gericht stellte nach Zeugenbefragung und Gutachten fest: Diva hat Bella getreten, der Tritt verursachte die Verletzung. Damit greift die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB: Die Halterin von Diva haftet grundsätzlich für den Schaden (Az. 15 O 123/23).

Ein vollständiger Haftungsausschluss nach der sog. Offenstall-Rechtsprechung wurde abgelehnt, weil die Pferde nur vorübergehend zusammenstanden und von Haltern und Stallbetreiber beobachtet wurden. Allerdings müsse sich die Halterin von Bella die „Tiergefahr“ ihres eigenen Pferdes anrechnen lassen. Beide Pferde trabten gemeinsam, es handelte sich um typisches Herdenverhalten mit Rangordnungskämpfen. Deshalb setzte das Gericht eine hälftige Haftung fest: 50 % der Kosten muss die Beklagte zahlen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.