Gerichte schauen beim Kindesunterhalt nicht nur auf das Einkommen, sondern auch darauf, wie viel Zeit ein Elternteil das Kind tatsächlich betreut. Ein Vater, der seine Kinder regelmäßig betreut, muss daher nicht genauso viel Unterhalt zahlen wie einer ohne Kontakt zu den Kindern.
Drei Kinder lebten im entschiedenen Fall zwar überwiegend bei der Mutter, der Vater betreute sie aber etwa ein Drittel der Zeit, inklusive der Hälfte der Ferien. Die Mutter wollte mehr als den Mindestunterhalt für die Kinder. Das Amtsgericht gab ihr in erster Instanz zunächst recht.
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied jedoch: Der Mindestunterhalt reicht, weil der Vater durch seine Betreuung bereits viele Kosten direkt trage, z. B. Essen und Freizeit. Ein Betreuungsanteil von rund einem Drittel decke etwa 15 Prozent der laufenden Kosten ab. Diese Entlastung entspreche mehreren Stufen in den Unterhaltstabellen und rechtfertige eine deutliche Reduzierung (Az. 1 UF 136/24).
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Letzte Änderung: 26.02.2026
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